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   VGH Bayern, 25.01.2022 - 9 C 19.1873   

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https://dejure.org/2022,2740
VGH Bayern, 25.01.2022 - 9 C 19.1873 (https://dejure.org/2022,2740)
VGH Bayern, Entscheidung vom 25.01.2022 - 9 C 19.1873 (https://dejure.org/2022,2740)
VGH Bayern, Entscheidung vom 25. Januar 2022 - 9 C 19.1873 (https://dejure.org/2022,2740)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • VGH Bayern, 19.03.2015 - 9 CS 14.2441

    Nachbarklage; Wohnanlage mit Tiefgarage; vorhabenbezogener Bebauungsplan; Gebot

    Auszug aus VGH Bayern, 25.01.2022 - 9 C 19.1873
    Da der Streitwertkatalog in seiner aktuellen Fassung einer möglichen unterschiedlichen wirtschaftlichen Bedeutung bei Nachbarklagen durch eine Spreizung der Beträge Rechnung trägt und ein konkreter wirtschaftlicher Schaden auf Seiten des Klägers - auch im Hinblick auf die Denkmaleigenschaft seines Wohngebäudes - weder dargelegt noch ersichtlich ist, erscheint es angesichts der Größe des Bauvorhabens und der deshalb damit verbundenen möglichen Auswirkungen angemessen und ausreichend, den Streitwertrahmen auszuschöpfen und einen Streitwert von 15.000 Euro anzusetzen (vgl. unter Berücksichtigung von Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs BayVGH, B.v. 19.3.2015 - 9 CS 14.2441 - juris betreffend Wohnanlage mit 87 Wohneinheiten und 129 Tiefgaragenplätzen; B.v. 5.11.2019 - 9 CS 19.1767 - juris betreffend ein Studentenwohnheim mit 91 Appartements; vgl. auch B.v. 27.4.2018 - 9 C 18.649 - juris Rn. 4).
  • BVerwG, 15.09.2015 - 9 KSt 2.15

    Naturschutzverein; Streitwertfestsetzung in planfeststellungsrechtlichen

    Auszug aus VGH Bayern, 25.01.2022 - 9 C 19.1873
    Der von der Beklagten angeführte Arbeitsaufwand des Gerichts im Vergleich zu einem dasselbe Vorhaben betreffenden Klageverfahren gegen einen erteilten Vorbescheid, zu dem vom Verwaltungsgericht ein Streitwert von 15.000 Euro festgesetzt wurde, hat mit dem ausschlaggebenden klägerischen Abwehrinteresse nichts zu tun; er ist bei der Streitwertfestsetzung nicht zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, B.v. 15.9.2015 - 9 KSt 2.15 u.a. - juris Rn. 3 m.w.N.; BayVGH, B.v. 1.8.2019 - 9 C 19.1331 - juris Rn. 3).
  • VGH Bayern, 05.11.2019 - 9 CS 19.1767

    Zulässigkeit eines Studentenwohnheims im Wohngebiet

    Auszug aus VGH Bayern, 25.01.2022 - 9 C 19.1873
    Da der Streitwertkatalog in seiner aktuellen Fassung einer möglichen unterschiedlichen wirtschaftlichen Bedeutung bei Nachbarklagen durch eine Spreizung der Beträge Rechnung trägt und ein konkreter wirtschaftlicher Schaden auf Seiten des Klägers - auch im Hinblick auf die Denkmaleigenschaft seines Wohngebäudes - weder dargelegt noch ersichtlich ist, erscheint es angesichts der Größe des Bauvorhabens und der deshalb damit verbundenen möglichen Auswirkungen angemessen und ausreichend, den Streitwertrahmen auszuschöpfen und einen Streitwert von 15.000 Euro anzusetzen (vgl. unter Berücksichtigung von Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs BayVGH, B.v. 19.3.2015 - 9 CS 14.2441 - juris betreffend Wohnanlage mit 87 Wohneinheiten und 129 Tiefgaragenplätzen; B.v. 5.11.2019 - 9 CS 19.1767 - juris betreffend ein Studentenwohnheim mit 91 Appartements; vgl. auch B.v. 27.4.2018 - 9 C 18.649 - juris Rn. 4).
  • VGH Bayern, 05.12.2014 - 15 C 14.1293

    Streitwertbeschwerde; Streitwert für Nachbarklage; Klage gegen Baugenehmigung und

    Auszug aus VGH Bayern, 25.01.2022 - 9 C 19.1873
    Dass das einheitlich zu betrachtende und als solches vom Kläger angegriffene Bauvorhaben fünf verschiedene Baukörper und nicht nur einen Hauptbaukörper umfasst, letztlich also fünf Mehrfamilienhäuser mit jeweils einer Vielzahl an Wohnungen errichtet werden, rechtfertigt allein noch keine (entsprechende) Erhöhung des Streitwerts (vgl. BayVGH, B.v. 21.6.2005 - 2 C 05.1177 - juris Rn. 8; vgl. auch B.v. 5.12.2014 - 15 C 14.1293 - juris Rn. 7).
  • VGH Bayern, 27.04.2018 - 9 C 18.649

    Streitwertbeschwerde hinsichtlich des Streitwerts für vorläufigen Rechtsschutz

    Auszug aus VGH Bayern, 25.01.2022 - 9 C 19.1873
    Da der Streitwertkatalog in seiner aktuellen Fassung einer möglichen unterschiedlichen wirtschaftlichen Bedeutung bei Nachbarklagen durch eine Spreizung der Beträge Rechnung trägt und ein konkreter wirtschaftlicher Schaden auf Seiten des Klägers - auch im Hinblick auf die Denkmaleigenschaft seines Wohngebäudes - weder dargelegt noch ersichtlich ist, erscheint es angesichts der Größe des Bauvorhabens und der deshalb damit verbundenen möglichen Auswirkungen angemessen und ausreichend, den Streitwertrahmen auszuschöpfen und einen Streitwert von 15.000 Euro anzusetzen (vgl. unter Berücksichtigung von Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs BayVGH, B.v. 19.3.2015 - 9 CS 14.2441 - juris betreffend Wohnanlage mit 87 Wohneinheiten und 129 Tiefgaragenplätzen; B.v. 5.11.2019 - 9 CS 19.1767 - juris betreffend ein Studentenwohnheim mit 91 Appartements; vgl. auch B.v. 27.4.2018 - 9 C 18.649 - juris Rn. 4).
  • VGH Bayern, 05.07.2021 - 9 C 20.214

    Streitwert bei Nachbarklage von Inhabern emittierender Anlagen gegen

    Auszug aus VGH Bayern, 25.01.2022 - 9 C 19.1873
    Gleichwohl kann nach den Maßstäben des § 52 Abs. 1 GKG von den im Streitwertkatalog ausgewiesenen Beträgen abgewichen werden, wenn der Einzelfall dazu Anlass gibt (Amtliches Begleitschreiben zum Streitwertkatalog 2013, abgedruckt im BDVR-Rundschreiben, Beilage zu Heft 4/2013 sowie Nr. 3 der Vorbemerkungen; vgl. BayVGH, B.v. 5.7.2021 - 9 C 20.214 - juris Rn. 3).
  • VGH Bayern, 20.12.2018 - 15 C 15.747

    Unzulässige Streitwertbeschwerde einer Beigeladenen

    Auszug aus VGH Bayern, 25.01.2022 - 9 C 19.1873
    Maßgebend ist nicht die subjektive Bedeutung, die der Kläger der Sache beimisst (Affektionsinteresse), sondern der Wert, den die Sache bei objektiver Beurteilung für den Kläger hat (vgl. BayVGH, B.v. 20.12.2018 - 15 C 15.747 - juris Rn. 10).
  • VGH Bayern, 01.08.2019 - 9 C 19.1331

    Unberücksichtigung des Arbeitsafwandes eine Gerichts bei Streitwertfestsetzung

    Auszug aus VGH Bayern, 25.01.2022 - 9 C 19.1873
    Der von der Beklagten angeführte Arbeitsaufwand des Gerichts im Vergleich zu einem dasselbe Vorhaben betreffenden Klageverfahren gegen einen erteilten Vorbescheid, zu dem vom Verwaltungsgericht ein Streitwert von 15.000 Euro festgesetzt wurde, hat mit dem ausschlaggebenden klägerischen Abwehrinteresse nichts zu tun; er ist bei der Streitwertfestsetzung nicht zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, B.v. 15.9.2015 - 9 KSt 2.15 u.a. - juris Rn. 3 m.w.N.; BayVGH, B.v. 1.8.2019 - 9 C 19.1331 - juris Rn. 3).
  • VGH Bayern, 23.05.2019 - 9 C 19.700

    Festsetzung eines Streitwerts bei baurechtlicher Nachbarkklage eines

    Auszug aus VGH Bayern, 25.01.2022 - 9 C 19.1873
    Der Senat legt hierbei regelmäßig den jeweils aktuellen Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zugrunde, derzeit in der Fassung vom 18. Juli 2013 (Streitwertkatalog 2013), der bei Baunachbarklagen - wie hier - einen Rahmen von 7.500 bis 15.000 Euro vorsieht, soweit nicht ein höherer wirtschaftlicher Schaden feststellbar ist (vgl. BayVGH, B.v. 23.5.2019 - 9 C 19.700 - juris Rn. 3).
  • VGH Bayern, 21.06.2005 - 2 C 05.1177
    Auszug aus VGH Bayern, 25.01.2022 - 9 C 19.1873
    Dass das einheitlich zu betrachtende und als solches vom Kläger angegriffene Bauvorhaben fünf verschiedene Baukörper und nicht nur einen Hauptbaukörper umfasst, letztlich also fünf Mehrfamilienhäuser mit jeweils einer Vielzahl an Wohnungen errichtet werden, rechtfertigt allein noch keine (entsprechende) Erhöhung des Streitwerts (vgl. BayVGH, B.v. 21.6.2005 - 2 C 05.1177 - juris Rn. 8; vgl. auch B.v. 5.12.2014 - 15 C 14.1293 - juris Rn. 7).
  • OVG Sachsen, 27.02.2023 - 1 E 7/23

    Streitwertbeschwerde; Baunachbarklage; Garage

    Der vom Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen angeführte Arbeitsaufwand des Verwaltungsgerichts ist insofern unerheblich, weil er nicht mit dem ausschlaggebenden klägerischen Abwehrinteresse der in Rede stehenden Baunachbarklage korreliert; er kann daher bei der Streitwertfestsetzung von vornherein keine Berücksichtigung finden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15. September 2015 - 9 KSt 2.15 - juris Rn. 3 m. w. N.; BayVGH, Beschl. v. 1. August 2019 - 9 C 19.1331 - juris Rn. 3; BayVGH, Beschl. v. 25. Januar 2022 - 9 C 19.1873 -, juris Rn. 4).

    Gleichwohl kann nach den Maßstäben des § 52 Abs. 1 GKG von den im Streitwertkatalog ausgewiesenen Beträgen abgewichen werden, wenn der Einzelfall dazu Anlass gibt (Amtliches Begleitschreiben zum Streitwertkatalog 2013, abgedruckt im BDVR-Rundschreiben, Beilage zu Heft 4/2013 sowie Nr. 3 der Vorbemerkungen; vgl. BayVGH, Beschl. v. 5. Juli 2021 - 9 C 20.214 - juris Rn. 3; BayVGH, Beschl. v. 25. Januar 2022 - 9 C 19.1873 -, juris Rn. 2).

  • VGH Bayern, 01.02.2022 - 9 ZB 19.1400

    Erfolglose Berufungszulassung in Bezug auf eine Nachbarklage gegen eine

    Sie entspricht dem Beschluss des Senats vom 25. Januar 2021 (Az. 9 C 19.1873), mit dem der Streitwertbeschwerde des Klägers stattgegeben wurde.
  • VGH Bayern, 28.07.2023 - 9 C 23.867

    Streitwert bei fingierter sanierungsrechtlicher Genehmigung

    Maßgebend ist dabei nicht die subjektive Bedeutung, die die Kläger der Sache beimessen, sondern der Wert, den die Sache bei objektiver Beurteilung für sie hat (vgl. BayVGH, B.v. 25.1.2022 - 9 C 19.1873 - juris Rn. 2 m.w.N.).
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